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unmittelbarer/mittelbarer Schaden
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
(engl. actual/consequential damages )
    

Von einem unmittelbaren Schaden spricht man bei dem Schaden, der am verletzten Rechtsgut selbst eingetreten ist (Beispiel: Die Delle am Auto bei einer Sachbeschädigung).

Von einem mittelbaren Schaden (= Reflexschaden) spricht man, bei den sonstigen Vermögenseinbußen, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurden (Beispiel: Der Nervenzusammenbruch der Mutter nach dem Unfalltod des Sohnes). Soweit sie adäquat kausal sind, sind auch mittelbare Schäden zu ersetzen.

Dies Terminologie wird zum Teil abgelehnt und durch die gleichlaufende Unterscheidung zwischen Verletzungsschaden und Folgeschaden ersetzt (siehe Fikentscher, Schuldrecht, Rn. 455).

Mit Verletzungsschaden wird dabei der Schaden bezeichnet, der an der Sache selbst eingetreten ist und mit Folgeschaden, ein Schaden der Folge dieses Verletzungsschadens ist.

Wichtig ist die Unterscheidung hinsichtlich des Verschuldens. Bezüglich des Verletzungsschadens muss für eine Haftung das Verschulden voll umfänglich gegeben sein, es muss sich aber nicht auf den Folgeschaden erstrecken. Nach anderer Ansicht muss es sich zumindest auf die Verursachung erstrecken aber nicht auf Art und Umfang der Folgeschäden. (siehe dazu Fikentscher, Schuldrecht, Rn. 435).

Der B hat eine verbale Auseinandersetzung mit C. Als er mit Argumenten nicht mehr weiterkommt schlägt er den C nieder. Der C erleidet dabei eine Gehirnerschütterung und in Folge dieser Gehirnerschütterung einen Verdienstausfall. Bezüglich der Körperverletzung hatte B auf jeden Fall Vorsatz, dieser umfasst auch die Vorstellung dass daraus weitere Schäden entstehen können. Demzufolge würde B hier nach beiden Ansichten haften.

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Auf diesen Artikel verweisen: actual damages * Reflexschaden * consequential damages * Schaden/Schadensbegriffe