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mittelbare Täterschaft
(recht.straf.at.tut.taeterschaft.mittelbaretaeterschaft)
    

Von mittelbarer Täterschaft spricht man, wenn jemand einen anderen zur Ausführung seiner Tat benutzt. Wenn der Tatmittler quasi "menschliches Werkzeug" des mittelbaren Täters ist. Der mittelbare Täter wird gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 als Täter der vom Tatmittler begangen Tat bestraft.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. unterlegene Stellung des Tatmittlers (Werkzeugqualität)
  2. einen planvoll lenkenden Willen des Hintermannes

Ein Exzess des Tatmittlers wird dem mittelbaren Täter dabei nicht zugerechnet. Beim Irrtum ist wie folgt zu differenzieren.

  1. Nimmt der Täter irrig an, der Tatmittler sei schuldfähig, fehlt es an dem planvoll lenkenden Willen und er kann nur wegen Anstiftung verurteilt werden.
  2. Im umgekehrten Fall, wenn der Täter z.B. von einer Schuldunfähigkeit ausgeht, der Tatmittler aber voll Schuldfähig ist, kommt auch nur eine Anstiftung in Frage.
  3. Nimmt der Täter an der Tatmittler handele vorsätzlich, fehlt diesem der Vorsatz aber, kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Frage. Die Anstiftung scheitert ebenfalls, da es an einer rechtswidrigen Hauptat fehlt. Ist die Hauptat ein Verbrechen, kann der Täter wegen versuchter Anstiftung gemäß § 30 StGB verurteilt werden. Bei Vegehen bleibt er straffrei.
  4. Um umgekehrten Fall, wenn der Täter bei vorsätzlich handelndem Täter von fehlendem Vorsatz ausgeht, bestraft die Rechtsprechung wegen mittelbarer Täterschaft. Die Tatherrschaftslehre ist sich nicht einig und nimmt entweder eine vollendete Anstiftung oder eine versuchte mittelbare Begehung an. Erstere Ansicht ist aber für die Fälle nicht anwendbar, in denen die Anstiftung höher bestraft wird als die Täterschaft, da der Täter nur Vorsatz für letzteres hatte (z.B. § 160 und § 154 StGB).
  5. Bei einer Objektsverwechslung (=error in obijecto vel persona) durch den Tatmittler will die herrschende Lehre, dies immer als abberatio ictus des mittelbaren Täters werten, da es keinen Unterschied mache ob ein mechaniches oder ein menschliches Werkzeug fehlgehe. Die andere Ansicht differenziert hier danach, ob der mittelbare Täters die Individualisierung des Opfers dem Tatmittler überlassen hat, oder diese selbst vorgenommen hat. Im ersteren Fall nimmt sie einen error in objecto im zweiten eine aberratio ictus an.

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Auf diesen Artikel verweisen: Werkzeug isD materiellen Strafrechts * unmittelbare Täterschaft * Katzenkönigfall * mittelbare Täterschaft, vermeidbarer Verbotsirrtum * Täter * Tatmittler * Tatmittler