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Nachverpfändung/Pfandhafterstreckung
(recht.notar.grundstueck)
    

Vor dem Notar in ... erschienen ...

Im Grundbuch von ... ist für Flurstücknr ... in Abteilung III lfd Nr. ... eine Grundschuld für ... über ... vollstreckbar nach § 800 ZPO eingetragen. Die Grundschuld wurde eingetragen aufgrund der Bestellung mit Urkunde .../... des Notars ... . Der Eigentümer beantragt und bewilligt, die Erstreckung dieser Grundschuld auf das Grundstück Grundbuch von ... FlurstückNr entsprechend der vorgenannten Urkunde und zu den dort genannten Bedingungen.

Der Eigentümer unterwirft sich in Ansehung der Grundschuld mit Bezug auf vorgenannte Urkunde gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig ist. Die Unterwerfung wird in das Grundbuch eingetragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtgrundschuld