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Von einer Namensbestreitung (= Namensleugnung) i.S.v. § 12 BGB spricht man, wenn ein Dritter dem Namensinhaber das Recht zur Führung seines Namens abspricht. Dies kann ausdrücklich aber auch konkludent geschehen.
Beispiel: 'Der Lokaljournal B nennt seinen alten Rivalen und Vorsitzenden der C-Partei Anton Schuhriegel in Artikeln über ihn konsequent Anton Schmuseigel. Damit verletzt er das Namensrecht des Anton.
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