Mit Naturalobligation oder unvollkommene Verbindlichkeiten werden Verbindlichkeiten bezeichnet, die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht mit einer Klage durchgesetzt werden können. Z.B. Spielschulden oder Entgelte für Ehevermittlung (§ 656 BGB).
Werden sie freiwillige erfüllt ist eine Rückforderung mit der Begründung es hätte kein Anspruch bestanden nicht möglich.
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