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Naturrecht/Naturrechtslehre
(recht.philosophie)
    

Mit Naturrecht wird das Recht bezeichnet, das sich aus der Natur des Menschen ergibt und damit nicht durch einen Gesetzgeber gesetzt werden muss. Entsprechend geht die Naturrechtslehre davon aus, dass hinter dem positiven Recht ein höheres Recht existiert, aus dem das positive Recht abgeleitet wird und an welchem es sich messen lassen muss.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtspositivismus * Historische Rechtsschule * jus naturale * positives Recht/positivrechtlich * natural law