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Nebenakte, Notariat
(recht.notar)
    

In die Nebenakte nimmt der Notar die nicht zur Urkundensammlung zu nehmden Schriftstücke auf. Z.B. den Schriftwechsel mit den Beteiligten sowie mit den Gerichten und Behörden (§ 22 DONot)

Ein Einsichtsrecht in die Nebenakte kann nur bejaht werden, soweit Schriftstücke betroffen sind, die von dem Einsichtsbegehrenden herrühren (Vgl. BGH Beschl. v. 31. 1. 2013 Az. V ZB 168/12).

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