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Nebenkosten/Betriebskosten
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
(GND: 4128398-3)
    

Mit Nebenkosten werden alle Leistungen des Mieter bezeichnet, die zuzsätzlich zur Grundmiete verlangt werden. Die Nebenkosten bestehen hauptsächlich aus den Betriebskosten. Ist nichts anderes vereinbart trägt der Vermieter die Betriebskosten. Üblicherweise wird aber die gemäß § 556 Abs. 1 BGB ausdrücklich zugelassene vertragliche Übernahme durch den Mieter vereinbart, in der Regel als monatliche Vorauszahlung die mit den tatsächlich entstandenen Kosten am Jahresende verrechnet wird. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Pauschale.

Was Betriebkosten sind legt § 556 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz fest:

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

Der Vermieter kann eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale bei gestiegenden Betriebskosten verlangen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Ermäßigungen muss der Vermieter die Pauschale ermäßigen.

Die angemessene Anpassung einer Vorausszahlung kann jede Partei nach einer Abrechnung durch einfache Erklärung vornehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mieterhöhung