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Mit der Formel "nemo dat quod non habet" (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass Niemand übertragen kann, was er nicht hat.
Beispiel:Der Nichteigentümer einer Sache, kann nicht das Eigentum an der Sache übertragen. Im deutschen Recht macht der gutgläubige Erwerb davon eine Ausnahme.
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