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Notar, Haftung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.notar)
    

Gemäß § 19 BNotO haftet der Notar für Amtspflichtverletzungen. Bei nur fahrlässiger Verletzung, haftet der Notar allerdings nur nachrangig, soweit es sich nicht um Amtsgeschäfte nach § 23 BNotO oder § 24 BNotO handelt, d.h. im Falle des § 24 BNotO um sog. Betreuungsgeschäfte, wie z.B. die Fälligkeitsmitteilung im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung.

Beispiel: Der Notar teilt bei Abwicklung eines Immobiilienkaufvertrages vor vorliegen aller Treuhandaufträge die Fälligkeit mit. Der Käufer zahlt daher nur 150.000,- an zwei Banken und den Restkaufpreis an den Verkäufer. Als der der dritte Treuhandauftrag über weitere 15.000,- noch eintrifft ist der Verkäufer zahlungsunfähig, so dass bei ihm der Vertrag nicht vollstreckbar ist.

Der Notar muss gemäß § 19a BNoto einei Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Vermögensschäden aufkommt.

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