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Notvorstand/Notgeschäftsführer
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Notvorstand bezeichnet man beim Verein einen durch das Amtsgericht für den Verein bestellten Vorstand. Ein Notvorstand kann in dringenden Fällen gemäß § 29 BGB bestellt werden, wenn und soweit die Mitglieder des Vorstands fehlen.

Mit Notgeschäftsführer bezeichnet man bei der GmbH einen durch das Amtsgericht für die GmbH bestellten Geschäftsführer. Ein Notgeschäftsführer kann in dringenden Fällen analog § 29 BGB bestellt werden, wenn die GmbH ohne Geschäftsführer ist. Denn Antrag kann auch ein Gläubiger stellen.

Beispiel: Die B-GmbH ist zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer hat sein Amt nieder gelegt. Wenn ein Gläubiger der GmbH einen Insolvenzantrag stellen will, muss er vorher die Voraussetzungen für die Prozessfähigkeit der GmbH, eine ordnungsgemäße Vertretung sicher stellen. Daher kann er analog § 29 BGB einen Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers stellen.

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