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Von einem Obergutachten spricht man bei dem Gutachten, das nach Begutachtung eines Sachverhalts durch einen vom Gericht bestellten Gutachter, durch einen zweiten Sachverständigen erstellt wird. Gemäß § 412 ZPO kann ein Obergutachten eingeholt werden, wenn das Gericht das erste Gutachten für ungenügend erachtet oder wenn der erste Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens erfolgreich abgelehnt wurde.
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