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objektive Zurechnung
(recht.straf.at.kausalitaet)
    

Inhalt
             1. Vorsatzdelikte

Mit objektiver Zurechnung wird im Strafrecht ein Korrektiv zur Kausalität bezeichnet mit dem die Strafbarkeit eingeschränkt wird. die objektive Zurechnung spielt vor allem bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle. Für weiteres siehe dort.

1. Vorsatzdelikte

  1. Verwirklichung der Gefahr, die durch die Verletzungshandlung bzw die Überschreitung des erlaubten Risikios vom Täter geschaffen worden ist und
  2. deren Eintritt nach dem Schutzzweck der einschlägigen Norm vermieden werden sollte.

Siehe die Fallgruppen in denen eine objektive Zurechnung entfällt..

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Auf diesen Artikel verweisen: Kausalität, Strafrecht * Adäquanztheorie