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öffentliches Interesse, i.S.d. § 153 StPO
(recht.straf.prozess)
    

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn ein Absehen von der Verfolgung aus Gründen der General- oder Spezialprävention nicht geboten ist. Z.B. wenn außergewöhnliche Tatfolgen eingetreten sind (BGHSt. 10, 259 = NJW 1957, 1117).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 153 StPO * Legalitätsprinzip im Strafrecht, Ausnahmen