Mit öffentlicher Urkunde wird gemäß § 415 ZPO eine Urkunde bezeichnet, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wird.
Öffentliche beglaubigte Urkunden sind solche des § 129 BGB, 40 BeurkG.
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