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Als Offizin-Apotheke wird eine Apotheke bezeichnet, die Arzneimittel an Endverbraucher abgibt (verkauft). Für den Betrieb einer solchen Apotheke ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß § 1 ApoG notwendig. Der Gegensatz ist die Krankenhausapotheke, die den Arzneimittelbedarf in Krankenhäuser deckt und die gemäß § 14 ApoG der Erlaubnis bedarf.
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