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Ordnungsgeld/Ordnungshaft iSd § 890 ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Vollstreckung

1. Begriff

Mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft iSd § 890 ZPO werden die zwei Möglichkeiten zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen bezeichnet. Widersetzt sich der Verurteilte einem Unterlassungs- oder Duldungsanspruch, so kann auf Antrag des Gläubigers gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Kann dieses nicht beigetrieben werden kann, der Schuldner zu Ordnungshaft verurteilt werden. Das Ordnungsgeld ist an die Staatskasse zu zahlen. Die Kosten für die Ordnungshaft trägt der Gläubiger.

2. Vollstreckung

Das es sich um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche handelt muss die Vollstreckung im Parteibetrieb erfolgen. Das beigetriebene Ordnungsgeld muss dann aber an die Staatskasse weitergeleitet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Umgangsrecht * Zwangsgeld/Zwangshaft, Zwangsvollstreckungsrecht * Zwangsgeld/Zwangshaft, Zwangsvollstreckungsrecht