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Lehre vom Organisationsmangel
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Gemäß der Lehre vom Organisationsmangel ist eine juristische Person verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Betätigung so zu organisieren, daß für alle wichtigen Aufgaben verfassungsmäßig berufene Vertreter zuständig sind, die wesentliche Entscheidungen selbst treffen. Unterläßt die juristische Person eine entsprechende Organisation und setzt stattdessen Verrichtungsgehilfen ein, so muß sie sich deren Handeln wie das von verfassungsmäßigen Vertretern zurechnen lassen (Palandt, § 31 Rn. 7). Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Haftung im eingetragenen Verein für deliktisches Verhalten * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein