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originärer Rechtserwerb
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von originärem Rechtserwerb spricht man, wenn eine Person ein Recht unmittelbar und nicht als Rechtsnachfolger erwirbt.

Beispiel: Der Landwirt der die Früchte auf seinem Acker erntet erwirbt originär das Eigentumsrecht an ihnen. Der Urheber der ein Werk schaft erwirbt originär das Urheberecht an diesem Werk.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsnachfolge/Sukzession