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Parteienfinanzierung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Parteienfinanzierung, wird die staatliche Teilfinanzierung der den politischen Parteien gemäß Grundgesetz obliegenden Aufgaben bezeichnet. Eine vollständige Finanzierung ist gemäß Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zulässig. Die staatliche Finanzierung darf die Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen. Weiterhin darf der Staat die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (BVerfG NVwZ 2004, 1473; BVerGE 69, 92, 109,BVerfGE 73, 40, 89; BVerfGE 85, 264, 297; BVerfGE 104, 287, 300). Ursprünglich war das BVerfG davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Staatsfreiheit eine Finanzierung ganz ausschliesst.

Mit Urteil vom 26.10.2004 (NVwZ 2004, 1473) hat das BVerfG festgestellt, dass das Recht der Parteienfinanzierung das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht beeinträchtigen darf. Das sog. Drei-Länder-Quorum in § 18 Abs. 4 S. 3 Parteiengesetz (PartG), das regelte, dass eine Partei eine Bezuschussung für Zuwendungen auch dann verlangen konnte, wenn sie bei den letzten drei Landtagswahlen 1 % erreicht hatte, wurde für verfassungswidrig erklärt, da es Parteien deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 S. 1 PartG nur auf ein Land ausgerichtet ist, gleicheitswidrig benachteiligt.

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