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Pauschalpreis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einem Pauschalpreis spricht man, wenn für eine Leistung aus Vertrag (idR Werkvertrag), deren Umfang noch nicht abschließend feststeht, vorab ein fester Preis vereinbart wird, der den Vertragspartnern eine sichere Kalkulationsbasis gibt.

Beispiel: A will seinen Geburtstag mit 20 Gästen in der Gaststätte Zum Goldenen Auerochsen feiern. Er vereinbart mit dem Wirt pro Person eine Pauschale i.H.v. 30,- Euro für ein Dreigängiges Menu einschließlich Getränken. Mit diesen 600,- Euro ist dann der vollständige Verzehr aller Gäste abgedeckt, eine Einzelabrechnung des Verzehrs erfolgt nicht.

Kommt es zum Streit über das Bestehen einer Pauschalpreisabrede, muss der Kunde die Abrede behaupten und widerspruchsfrei darlegen. Der Unternehmer muss dann den Negativbeweis erbringen.

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