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Pension
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.beamte)
    

Inhalt
             1. Ruhegehaltssatz
             2. ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Mit Pension wird die Altersversorgung von Beamten bezeichnet. Die Pension wird vom jeweiligen Dienstherrn des Beamten bezahlt (Bund/Land/Gemeinde).

1. Ruhegehaltssatz

Der Ruhegehaltssatz berechnet sich grundsätzlich aus der ruhgehaltsfähigen Dienstzeit multipliziert mit einem Prozentssatz pro Jahr. Z.b. 1,79375 %.

Mindestens werden 35 % und höchstens 71,75 % gewährt. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %.

2. ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Die ruhegehaltsfähigkeit Dienstzeit ist die Dienstzeit in Jahren mulitpliziert mit dem jeweiligen Zeitfaktor. D.h. 1 Jahr Vollzeitbeschäftigung führt zu einem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, ein Jahr mit 50 % Teilzeitbeschäftigung zu einem halben Jahr.

Die Mindestversorung wird mit 62 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 ohne zusätzlichen Festbetrag abgestellt (Früher 65 % Endstufe A4 pluis fix 30,68).

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterhaltsprivileg * Altersversorgung