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Personalitätsprinzip
(recht.straf.at)
    

Von aktivem Personalitätssprinzip spricht man, wenn ein Staat auch die Taten seine Staatsangehörigen verfolgt, die diese im Ausland begehen. Im deutschen Strafrecht findet das Personalitätsprinzip gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Fälle eingeschränkt Anwendung, in denen ein Deutscher im Ausland eine Straftat begeht die dort mit Strafe bedroht ist, oder in denen der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Weitere Verwirklichungen des Personalitätsprinzip finden sich in einzelnen Nummern des § 5 StGB. Z.B. wird gemäß Nr. 9 der Abbruch der Schwangerschaft unabhängig vom Tatort und seinem Recht bestraft, wenn der Täter/die Täterin Deutscher/Deutsche ist.

Vom passiven Personalitätsprinzip spricht man, wenn ein Staat Straftaten verfolgt die im Ausland gegen seine Staatsangehörigen begangen werden. Das passive Personalitätsprinzip gilt in Deutschland gemäß § 7 Abs. 1 StGB eingeschränkt für den Fall, dass die Tat im Ausland gegen den Deutschen begangen wird und am Tatort mit Strafe bedroht ist, oder dass der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Beispiel: A der Deutscher ist fliegt nach S. Dort geht er eine zeitlang dem Handel mit Heroin nach, der in S legal ist. Kann A strafrechtlich belangt werden, wenn er zurück nach Deutschland kommt? Das eingeschränkte aktive Personalitätsprinzip greift hier nicht. Allerdings wird die Tat gemäß § 6 Nr. 5 StGB nach dem Weltrechtsgrundsatz bestraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geltungsbereich des StGB * Geltungsbereich des StGB * Schutzgrundsatz/Realprinzip