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Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB
(recht.)
    

Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB liegt vor bei:

  1. Verletzung der Leitungspflicht (Nichtleistung oder Schlechtleistung)
  2. Verletzung einer Nebenleistungspflicht
  3. Verletzung einer Verhalltenspflicht

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Auf diesen Artikel verweisen: Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung