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Platzgeschäft/Platzkauf
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Von einem Platzgeschäft spricht man bei einem Kauf, bei dem Verkäufer und Käufer am selben Ort, d.h. innerhalb einer Gemeinde, wohnen bzw. ihren Geschäftssitz haben. Für Platzgeschäfte gelten die Regeln über den Leistungsort entsprechend. D.h. auch hier gibt es Bring-, Hol- und Schickschulden und den Versendungskauf.

Beispiel: A kauft bei B 10 Sack Zement. A und B wohnen beide in der Gemeinde Neustadt. A wohnt in der Bahnhofstraße 3a, B hat seinen Geschäftssitz in der Industriestraße 10. Da nichts abweichendes vereinbart ist, gilt § 269 Abs. 1 BGB entsprechend, d.h. Leistungsort ist die Industriestraße 10.
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Auf diesen Artikel verweisen: Distanzgeschäft * Leistungsort/Erfüllungsort/Erfolgsort