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Praxisgebühr
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Gebühr in Höhe von 10 Euro die mit Einführung der Gesundheitsreform seit 1.1.2004 für jeden Besuch bei einem Arzt aus der Gruppe Zahnarzt, Psyschotherapeut, sonstiger Arzt (alle anderen Ärzte, wie z.B. Hausarzt, HNO-Arzt, Orthopäde) aber nur einmal pro Quartal und Arzt fällig wird. Überweist ein Arzt innherhalb seiner Gruppe weiter, bleiben diese Besuche gebührenfrei. Die Praxisgebühr ist in § 28 Abs. 4 SGB V geregelt. Die Höhe der Praxisgebühr ergibt sich aus einem Verweis auf § 61 S. 2

Die Praxisgebühr verbleibt aber nicht beim Kassenarzt sondern muss von diesem an die Krankenkasse überwiesen werden.

Beispiel: Wer im ersten Quartal einmal zum Hausarzt und zweimal zum Zahnarzt geht, zahlt für jeden dieser Ärzte einmal 10 Euro, d.h. zusammen 20 Euro. Der zweite Zahnarztbesuch ist gebührenfrei. Wer dann zusätzlich noch einmal notärztlich behandelt wird, muss keine weiteren 10 Euro zahlen, da er dies bereits beim Hausarzt getan hat.

Um bei einem Arztwechsel innerhalb der Gruppe und innerhalb eines Quartals (z.B. Vertretungsarzt) nicht doppelt zahlen zu müssen, empfiehlt es sich die Quittungen zu sammeln oder in ein dafür in der Apotheke erhältliches Quittungsheft eintragen zu lassen. Weist man diese dann innerhalb des Quartals vor, darf der andere Arzt nicht erneut 10 Euro verlangen.

Bei Notärzten/Notdiensten fällt die Zahlung immer an. Unabhängig davon, ob man vorher schon bei seinem Hausarzt war oder nicht. Allerdings kann die Nachbehandlung nach einem Notzartztbesuch wiederum gebührenfrei sein.

Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungstermine und die zwei zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen pro Jahr (die nach § § 30 Abs. 2 SGB V notwendig sind) sind ausgenommen (§ 28 Abs. 4 S. 2), es sei denn es kommt im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung zu einer Beratung, dann wird Praxisgebühr doch fällig.

Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr (d.h. bis zu ihrem 18. Geburtstag) sind ebenfalls von der Praxisgebühr befreit (ergibt sich aus § 28 Abs. 4 S. 1).

Besonderheiten gelten auch für chronisch Kranke.

Alle Angaben ohne Gewähr!

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