Die Pressefreiheit wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.
Der Schutzbereich umfasst neben der Presse im engeren Sinn
alle Druckerzeugnisse. Geschützt ist ähnlich wie bei der
Rundfunkfreiheit die ganze zur
Herstellung und Verbreitung von Presserzeugnissen notwendige Kette.
Siehe unter Rundfunkfreiheit.
Hier gilt das gleiche wie für die
Meinungsfreiheit.
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