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Produkthaftungsgesetz
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Das Produkthaftungsgesetz sieht für den Hersteller eine Haftung für Fehler seines Produkts vor. Wer Hersteller ist richtet sich nach der Definition des Produkthaftungsgesetzes in § 4 ProdHaftG.

Grundsätzlich ist demnach Hersteller, wer das Produkt selbst hergestellt hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG), oder sich durch anbringen von seinen Kennzeichen als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG). Hat der Hersteller seinen Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt der Importeur als Hersteller (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Kann weder ein Hersteller noch ein Importeuer ermittelt werden gilt jeder Lieferant als Hersteller, der kann sich aber durch Benennung des Vorlieferanten oder des Herstellers von der Haftung befreien, wenn dieser seinen Sitz im EWR hat (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Gemäß § 14 ProdHaftG kann diese Haftung nicht ausgeschlossen werden.

Das Gesetz findet man unter http://bundesrecht.juris.de. Werbung:

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