logo
Artikel Diskussion (0)
Protokoll, Strafprozess
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Beweiskraft

Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll aufgenommen (§ 271 Abs.1 StPO), das am Ende von dem Vorsitzenden undem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben wird.

Inhalt des Protokolls sind (§ 272 StPO):

1. Ort und Tag der Verhandlung,

2. die Namen der Richter, Schöffen, Beamten der Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des zugezogenen Dolmetschers.

3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage,

4. die Namen der Angeklagten, ihre Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände

5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.

Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben, und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen.

Bei Verhandlungen vor dem Amtsgericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen (a href="stpo273.html">§ 273 Abs. 3 StPO), es sei denn alle Berechtigten verzichten auf Rechtsmittel.

Von Amts wegen oder auf Antrag kann, wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder den Wortlaut einer Aussage ankommt, die vollständige Niederschreibung in das Protokoll angeordnet werden. Geschieht dies, muss das Protokoll verlesen und genehmigt werden, was wiederum selbst protokolliert werden muss. Wurden Einwendungen erhoben sind diese ebenfalls zu protokollieren (§ 273 Abs. 3 StPO).

1. Beweiskraft

Gemäß § 274 StPO hat das Protokoll für Gerichte höherer Instanz in diesem Verfahren für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten formelle Beweiskraft, gegen die nur durch der Beweis der Fälschung geführt werden kann (§ 274 StPO).

Daraus folgt, dass im Protokoll beurkundete Förmlichkeiten als geschehen gelten und nicht im Protokoll beurkundete Förmlichkeiten als nicht geschehen gelten. Die Beweiskraft erfasst nicht den Inhalt der nach § 273 Abs. 2 StPO protokollierten Aussagen.

Ist das Protokoll lückenhaft oder enthält es Widersprüche, entfällt die formelle Beweiskraft des gesamten Protokolls. Das gilt auch, wenn die Urkundspersonen den Inhalt nachträglich für unrichtig erklären.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Protokollberichtigung