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Beispiel: A erhebt gegen B Klage in Höhe von 10.000,- Euro. B erklärt, dass er gegen die Klageforderung mit einer Forderung über 8.000,-, mit einer Forderung über 12.000,- und mit einer Forderung über 15.000,- aufrechne. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung nur in Höhe von 7.000,- Euro besteht. Hinsichtlich der Gegenforderungen kommt es zu dem Ergebnis, dass die erste nur in Höhe von 4.000,-, die zweite nur in Höhe von 2.000,- und die dritte nur in Höhe von 10.000,- besteht
Hinsichtlich der ersten Gegenforderung hat das Gericht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Höhe von 7.000,- Euro rechtskräftig entschieden, hinsichtlich der 2. Gegenforderung hat das Gericht in Höhe von 3.000,- rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich der dritten Forderung hat das Gericht in Höhe von 1.000,- rechtskräftig entschieden. Damit kann der Kläger in einem anderen Verfahren die erste Forderung i.H.v. 1.000,-, die zweite i.H.v. 9.000,- und die dritte i.H.v. 14.000,- noch geltend machen. Der Streitwert beträgt 10.000,-, der Kostenstreitwert beträgt 21.000,-
Gegenforderung | Werthaltigkeit | erwächst in Rechtskraft | kann noch geltend gemacht werden |
8.000,- | 4.000,- | 7.000 | 1.000,- |
12.000,- | 2.000,- | 3.000 | 9.000,- |
15.000,- | 10.000,- | 1.000 | 14.000,- |
Bei der Berechnung der einzelnen in Rechtskraft erwachsenden Beträge geht man zunächst von der Höhe der Klageforderung aus, soweit man sie für bestehend hält. Im Beispiel sind das 7.000,-. Bei der ersten Gegenforderung von 8.000,- ist nun die Frage zu stellen, inwieweit diese zur Aufrechnung gestellt wurde. Da die Klageforderung nach Ansicht des Gerichts nur i.H.v. von 7.000,- bestand, stand die erste Gegenforderung auch nur in dieser Höhe zur Aufrechnung. Entsprechend ist über sie in Höhe von 7.000,- entschieden worden. Bei der zweiten Gegenforderung ist die Gleiche Rechnung durchzuführen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klageforderung jetzt nur noch i.H.v. 3.000,- bestand, da durch Aufrechnung mit der ersten Gegenforderung, die nach Ansicht des Gerichts nur i.H.v. 4.000,- begründet war, die Klageforderung bereits i.H. dieser 4000,- untergegangen ist. D.h. rechtskräftig entschieden wird nur über 3.000,-. Bei der dritten Gegenforderung sind schliesslich noch 1.000,- Euro Klageforderung offen, da i.H.v. 2.000,- mit der zweiten Gegenforderung aufgerechnet wurde. Entsprechend wird über die dritte Forderung nur i.H.v. 1.000,- rechtskräftig entschieden.
Für die Berechnung des Kostenstreitwerts muss man nur die Summen zusammenrechnen, über die rechtskräftig entschieden wurde. Über die Klageforderung wurde i.H.v. 10.000,- rechtskräftig entschieden, über die Gegenforderungen i.H.v. 7.000,-, .3.000,- und 1.000. In der Summe wurde daher über 21.000,- rechtskräftig entscheiden.
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