Bei einem Prozess kann man die Prozesshandlungen des Gerichts und die Prozesshandlungen der Parteien unterscheiden (Parteiprozesshandlung).
Wie die Prozesshandlung zu definieren und vom Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts abzugrenzen ist, ist umstritten. Gemäß BGH ist eine Prozesshandlung ein Akt, dessen Voraussetzungen und Wirkungen vom Prozessrecht geregelt werden (BGHZ 49, 384, 386). In der Literatur wird die Prozesshandlung als ein äußeres auf einem Handlungswillen beruhendes Verhalten, das auf einen Erfolg gerichtet ist, dessen Wirkungen hauptsächlich auf prozessualem Gebiet liegen definiert (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 153). Gemäß letzterer Ansicht zählen auch Gerichtsstandsvereinbarungen und die Erteilung einer Prozessvollmacht zu den Prozesshandlungen.
Von einer Bewirkungshandlung (= rechtsgestaltende Prozesserklärung) spricht man, wenn dadurch unmittelbar ein Erfolg bewirkt wird (z.B. Klagerücknahme), von einer Erwirkungshandlung, wenn damit eine Tätigkeit des Gerichts ausgelöst werden soll (z.B. alle Anträge). Bei Bewirkungshandlungen fragt man ob sie wirksam sind, bei Erwirkungshandlungen fragt man ob sie zulässig und begründet sind.
Prozesshandlungen dürfen nicht mit einer außerprozessualen Bedingung verknüpft werden um Ungewissheiten im Prozess zu vermeiden. Die Verknüpfung von Erwirkungshandlungen mit innerprozessualen Bedingungen ist aber zulässig (z.B. bei der eventuellen Klagehäufung).
Erwirkungshandlungen können zurückgenommen werden, wenn sie nicht eine Prozesslage geschaffen haben die auch im Interesse der Gegenpartei ist. Ist letzteres der Fall, muss die Gegenpartei einwilligen.
Bewirkungshandlungen können nach Eintritt des prozessualen Erfolgs grundsätzlich nicht widerrufen werden. Es sei denn, die Prozesshandlung beruht auf einem Umstand der Grund für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO wäre. Die Rücknahme erfolgt dann analog § 580 ZPO (Beispiel: A erkennt aufgrund einer Urkunde ein Klage an. Noch im weiteren Verlauf stellt sich heraus, dass die Urkunde verfälscht war).
Die §§ 116 ff BGB sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist anwendbar (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 163).
Unklare oder fehlerhafte Prozesshandlungen müssen ausgelegt werden anhand dessen was den Maßstäben der Rechtsordnung und der recht verstandenen Interessenslage der Partei entspricht. Ist eine Auslegung nicht möglich, ist die Prozesshandlung unwirksam, kann aber geheilt werden durch Umdeutung, fehlerfreie Wiederholung, Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft der erwirkten Entscheidung. Ausdrücklich sieht das Gesetz Heilungsmöglichkeiten für Zustellungsmängel (§ 189 ZPO) und verzichtbare Verfahrensverstöße (§ 295 ZPO) vor.
Prozesshandlungen des Gerichts dienen entweder der Streitentscheidung, dem Prozessbetrieb oder der Beschaffung von Urteilsgrundlagen (= Beweisen).
Werbung:
|