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25.01.06&Anonym&Gem § 278 VI nF (geändert mWv 1.9.04) ist ein Vergleichsvorschlag durch das Gericht nicht mehr Voraussetzung, sondern ein Vergleich kann im schriftl Verfahren auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftl Vergleichsvorschlag unterbreiten. Das Gericht stellt das Zustandekommen und Inhalt diese Vergleichs dann durch Beschluss fest. 25.01.06&info&Sie haben Recht, der Artikel war veraltet. Danke für den Hinweis.