Im Zivilprozessrecht sind die positiven Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen= Sachentscheidungsvoraussetzungen) von
Amts wegen zu berücksichtigen, während die Prozesshindernisse vom
Beklagten gerügt werden müssen.
Folgende positiven Prozessvoraussetzungen sind u.a. von Amts wegen zu
berücksichtigen:
Nur nur bei Rüge durch Gegenpartei werden berücksichtigt:
Siehe auch unter Prozesshandlungsvoraussetzungen.
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