logo
Artikel Diskussion (0)
Prozesszinsen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Prozesszinsen werden die Zinsen bezeichnet, die auf eine Geldschuld während der Rechtshängigkeit zu zahlen sind (§ 291 BGB).

Gemäß § 291 BGB ist Vorausetzung für das Anfallen von Prozesszinsen, der Eintritt der Rechtshängigkeit und die Fälligkeit der Forderung. Auf das Vorliegen der weiteren Verzugsvoraussetzungen kommt es nicht an.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Justizkredit