logo
Artikel Diskussion (0)
quota litis
(recht.allgemein.latein und recht.formell.gebuehren)
    

Von einer quota litis spricht man, wenn ein Anwalt mit seinem Mandanten als Honorar einen Teil der erstrittenen Forderung vereinbart. Die Vereinbarung eienr quota litis ist nach deutschem Gebührenrecht grundsätzlich unzulässig. Vgl. auch mit Erfolgshonorar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise