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Rabatt/Rabattgesetz/Zugabenverordnung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Das Rabattgesetz beschränkte die Zulässigkeit von Preisnachlässen (Rabatten) auf eine Höhe von 3 %.

Die Zugabenverordnung erlaubte nur geringewertige Geschenke als Beigabe zum Kauf.

Beide Gesetze wurden zum 1.8.2001 ersatzlos gestrichen.

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