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Rahmengesetzgebungskompetenz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Die Rahmengesetzgebungskompetenz ist im Zuge der Föderalismusreform aus dem Grundgesetz gestrichen worden.

Gemäß Art. 75 GG a.F. hatte der Bund in den dort genannten Fällen und soweit eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (Art. 75 Abs.1 iVm Art. 72 GG) eine Rahmengesetzgebungskompetenz.

D.h. er durfte in einem Bundesrahmengesetz (z.B. Beamtenrahmenrechtsgesetz) ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen erlassen, deren Ausfüllung dann durch die Bundesländer in den jeweiligen Landesgesetzen erfolgte. Detailregelungen durch den Bund waren nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Solange der Bund von seiner Rahmenkompetenz keinen Gebrauch gemacht hatte, waren die Länder auf diesen Gebieten frei. Nutzte der Bund die Kompetenz, so mussten die Länder innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze erlassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erforderlichkeitsklausel * Gesetzgebungskompetenz