logo
Artikel Diskussion (0)
§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
(gesetz.rdg)
<< >>
    

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise