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Rechtsfolgenverweisung/Rechtsgrundverweisung
(recht.allgemein)
    

Von einer Rechtsfolgenverweisung wird gesprochen, wenn eine Norm bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen aufstellt, hinsichtlich der Rechtsfolge aber auf eine andere Norm verweist. Deren Tatbestandsvoraussetzungen sind dann nicht relevant.

Von eine Rechtsgrundverweisung wird gesprochen, wenn eine Norm nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen sondern auch hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf eine andere Norm verweist. Dann müssen ggf. die Voraussetzungen der verweisenden Norm und die Voraussetzungen der Norm auf die verwiesen wird vorliegen.

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