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06.04.09&Jean L. Saliba&Es fehlt die wesentliche Erklärung in dieser Definition, darüber, was rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, denn sind und was sie ausmacht. Nämlich, dass die durch Willensbetätigungen gekennzeichnet sind und ihnen die Rechtsfolgen nicht deshalb eintreten, weil sie vom Willen des Erklärenden getragen sind, sondern, weil das Gesetz an diese Handlung eine Rechtsfolge knüpft.