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Rechtshängigkeit, Verwaltungsgerichtsprozess
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Die Rechtshängigkeit tritt im Verwaltungsgerichtsprozess, anders als im Zivilprozess, schon mit Eingang der Klage im Verwaltungsgericht ein (§§ 90, 81 VwGO).

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