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Ob ein Rechtsmittelverzicht durch den bevollmächtigten Verteidiger möglich und wirksam ist, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Tenors und vor der Urteilsbegründung nicht mehr an der Verhandlung teilnimmt (z.B. wegen einer Ohnmacht) und ihr nachher widerspricht, ist umstritten aber wegen der Wichtigkeit der Entscheidung abzulehnen.
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