Mit Rechtsschutzbedürfnis wird ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung eines Anspruchs
auf gerichtlichem Weg bezeichnet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Zulässigkeitsvorausetzung. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, dann ist die Klage unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur ausnahmsweise, z.B. wenn der Kläger zuvor wirksam einen Klageverzicht/Rechtsmittelverzicht erklärt hat oder er es noch andere Wege gibt, das Eingeklagte zu erhalten.
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