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Rechtsschutzversicherung
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Rechtsschutzversicherung wird eine Versicherung bezeichnet, die nach grober Prüfung der Erfolgssaussichten die Kosten für einen Prozess des Versicherten übernimmt. Dabei kann es sich, je nach Ausgestaltung des Vertrages, sowohl um die Geltendmachung eigener Ansprüche als auch um die Verteidigung gegen fremde Ansprüche handeln.

Siehe auch §§ 158l VVG und ARB

Unterhaltsrechtlich ist die Rechtsschutzversicherung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (so OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2007 - 10 UF 239/06 für Kindesunterhalt).

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Auf diesen Artikel verweisen: Deckungszusage * Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) * Forderungsabwehr