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Regelungsvorbehalt/Eingriffsvorbehalt
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit Regelungsvorbehalt bezeichnet man u.a. eine Einschränkung in einem Grundrecht, die es dem Parlament oder der Regierung erlaubt die Grundrechtsausübung durch Normen auszugestalten (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG).

"Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."

Von Eingriffsvorbehalt spricht man, wenn ein Grundgesetz Eingriffe in den Schutzbereich aufgrund eines Gesetzes erlaubt (z.B. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).

"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden."

D.h. der Eingriffsvorbehalt erlaubt Eingriffe in den Schutzbereich während die Regelungsvorbehalte nur eine Ausgestaltung des Schutzbereiches erlauben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesetzesvorbehalt/Schrankenvorbehalt