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§ 29 Reichssiedlungsgestz
(recht.rsiedlg)
    

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

(2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.


"3.) In der Sache selbst ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, daß sich die Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages (§ KOSTO § 36 Abs KOSTO § 36 Absatz 2 KostO) gemäß § KOSTO § 144 Abs KOSTO § 144 Absatz 3 Satz 1 KostO ermäßigt. Der Vertrag unterliegt nämlich der sachlichen Gebührenfreiheit nach § RSG § 29 Abs RSG § 29 Absatz 1 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) vom 11. August 1919 (RGBl I Seite 1429) in der Fassung des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I Seite 1091). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und öffentlichen Körperschaften befreit, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden."

4.) Die Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages (§ KOSTO § 36 Abs KOSTO § 36 Absatz 2 KostO) ermäßigt sich mithin nach Maßgabe des § KOSTO § 144 Abs KOSTO § 144 Absatz 3 Satz 1 KostO; denn § RSG § 29 Abs RSG § 29 Absatz 1 RSG gewährt eine sachliche Gebührenbefreiung (Ehrenforth, S 293).

(OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.1979 Az. 15 W 198/78)

Hinweis § 144 KOSTO ist durch § 91 GNotKG ersetzt worden. Auch dieser greift erst ab einem Wert von 25.000,- und sieht dann gestaffelte Ermäßigungen vor.

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