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Mit Religionsvergehen werden die Straftaten im 11. Abschnitt des
Strafgesetzbuch bezeichnet. Dazu gehören:
- § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinen
- § 167 Störung der Religionsausübung
- § 167a Störung einer Bestattungsfeier
- § 168 Störung der Totenruhe
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