Als Rett-Blocker wird eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion bezeichnet, die verhindern soll, dass bei dem Erwerb von Immobilien die Grunderwerbssteuer (= Real Estate Transfer Tax) anfällt.
Dabei geht man zunächst davon aus, dass kein Erwerbsvorgang vorliegt, wenn das Grundstück einer Kapitalgesellschaft gehört und nicht das Grundstück verkauft wird, sondern die Anteile an der Kapitalgesellschaft.
Beispiel: Es wurde eine Immobilien-Holding gegründet die Eigentümerin des Grundstücks war. Bei Veräußerung wurden dann alle Anteile der Holding an den Erwerber veräußert. Die Holding blieb Eigentümerin des Grundstücks es lag kein Eigentumsübergang vor.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit § 1 Abs. 2a GrEStG auch einen Erwerbsvorgang der Grunderwerbssteuer unterworfen, der dazu führt, dass innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter wechseln.
Weiterhin wurde nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen dem GrEStG unterworfen wenn dadurch 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar in die Hand des Erwerbers oder von ihm abhängigen Personen oder Gesellschaften gelangten würden.
Daraufhin hat die Vertragsgestaltung reagiert und einen 5,1 % Anteil an der Immobilienholding einer KG übertragen die widerum wirtschaftlich zu 1 % einem Dritten als Komplementär und zu 99 % den Gesellschaftern der Holding gehörte. Bei der Berechnung der 95 % fiel die KG aber heraus, da nur Anteile zugerechnet wurden wenn bei einer Kopfbetrachung 95 % der Anteile bei dem Erwerber waren, der aber nach Köpfen nur 50 % innehatte.
Daraufhin wurde das Gesetz erneut angepasst, so dass die es jetzt auf die wirtschaftliche Betrachtung ankommt und die Steuer dann ausgelöst wird, wenn der Erwerb dazu führt, dass wirtschaftlich betrachtet mindestens 95 % der Anteile innehat. D.h. ihm werden dann von den 5,1 % der KG noch einaml 99 % (= 5.049 %) zugerechnet, so dass die 95 % erreicht und überschritten werden.
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