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Revisionsantrag/Revisionsbegründung
(recht.ref.straf1.revision und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Antrag
             2. Begründung
             3. Sachrüge
             4. Verfahrensrügen
             5. Auslegung

Die Revision muss innerhalb einer Woche eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzureichen (§ 345 Abs. 1 StPO).

1. Antrag

Der Antrag lautet auf Aufhebung und Freispruch, wenn der Anklagte nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil frei zu sprechen ist und keine weiteren Feststellungen mehr möglich sind oder nicht zu einer Verurteilung führen können. In allen anderen Fällen lautet der Antrag auf Aufhebung des Urteils und der Feststellungen und Neuverhandlung:

Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Diebstahls wird beantragt,
Das Urteil des Strafrichters des AG Neustadt vom 4.3.2006 - Az. (...) aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.
Im übrigen wird beantragt
das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des LG Münster zurückzuverweisen.

Ich beantrage, das Urteil des AG Neustadt vom 4.3.2006 - Az. (...) aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2. Begründung

Hinsichtlich der Begründung ist zwischen Sachrügen und Verfahrensrügen zu unterscheiden.

3. Sachrüge

Bei der Sachrüge genügt die Formulierung:

Es wird die Verletzung materiellen Rechts durch das Urteil vom ... gerügt.

um eine umfassende materiellrechtliche Prüfung eines Urteils durch das Revisionsgericht zu veranlassen.

4. Verfahrensrügen

Verfahrensrügen dagegen müssen exakt begründet werden. Der Revisionsführer muss substantiiert darlegen, welches Recht verletzt wurde und wie sich dies auf das Urteil ausgewirkt hat. Die zugrundeliegenden Tatsachen müssen mitgeteilt und bewiesen werden. Insoweit gilt nicht der Grundsatz in dubio pro reo. Kann der Revisionsführer einen Mangel nicht beweisen scheitert die Revision.

Bei mangelhafter Begründung wird Revisionsantrag insoweit unzulässig.

5. Auslegung

Stellt der Revisionsführer einen beschränkten Revisionsantrag (z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch), so ist der Antrag i.d.R. hinsichtlich des ausgeschlossenen Teils nicht als Rechtsmittelverzicht zu verstehen. Entsprechend kann der Antragsteller innerhalb der Einlegungsfrist auf einen unbeschränkten Antrag umstellen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Revision, Strafrecht