(1) Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Regelungsgegenstände,
auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Ver-
fahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes stellen:
- a) die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen,
- das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe,
- die Ungültigerklärung einer Ehe,
- die Namen der Ehegatten,
- die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe,
- die elterliche Verantwortung,
- Unterhaltspflichten,
- Trusts und Erbschaften.
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- teilnehmender Mitgliedstaat einen Mitgliedstaat, der auf der Grundlage
des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 oder auf der
Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Be-
schlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehe-
scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden
Rechts teilnimmt;
- Gericht alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für
Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Ver-
ordnung fallen.
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
Kapitel II. Einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des auf die
Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
anzuwendenden Rechts
(1) Die Ehegatten können das auf die
Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwen-
dende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das
Recht eines der folgenden Staaten handelt:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum
Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jeder-
zeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen
oder geändert werden.
(3) 1 Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so
können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Ver-
fahrens vornehmen. 2 In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im
Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre,
die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichne-
ten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er
habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen,
in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(1) 1 Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5
Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeich-
nung durch beide Ehegatten. 2 Elektronische Übermittlungen, die eine dauer-
hafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
(2) Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide
Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind
diese Formvorschriften anzuwenden.
(3) Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht
das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die
Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser
Mitgliedstaaten genügt.
(4) Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in
diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl
vorgesehen, so sind diese Formanforderungen anzuwenden.
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung
und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung
des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anru-
fung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der
Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
oder anderenfalls
- dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum
Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
(1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.
(2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auf-
lösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 8 Anwen-
dung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart
haben.
Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Eheschei-
dung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Ge-
schlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung
oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates
des angerufenen Gerichts anzuwenden.
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationa-
len Privatrechts zu verstehen.
Art. 12 Öffentliche Ordnung (Ordre public).
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet,
eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen.
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von
denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in
dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:
- Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des
nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in
der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
- jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als
Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu
verstehen;
- jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht
dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vor-
schriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels
einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die
Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.
1 In Bezug auf einen
Staat, der für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder
mehr Rechtssysteme oder Regelwerke hat, die für verschiedene Personen-
gruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates
als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem
Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. 2 Mangels solcher
Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der
Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.
Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssyste-
me oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenhei-
ten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwen-
den, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regel-
werken auftreten.
Kapitel III. Sonstige Bestimmungen
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 21. September 2011
der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, betreffend Folgendes mit:
- die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Ab-
sätze 2 bis 4, und
- die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu
bestimmen.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren
Änderungen dieser Bestimmungen mit.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen
auf geeignetem Wege, insbesondere auf der Website des Europäischen Justi-
ziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen
wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Arti-
keln 6 und 7 erfüllt.
(2) Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach
dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen
Gerichtsbarkeit vor dem 21. Juni 2012 angerufen wurde.
Art. 17 gilt ab dem 21. Juni 2011 gem. Art 21 Abs. 2.
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
on lässt diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen
unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeit-
punkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme
des Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehören und die Kollisions-
normen für Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
enthalten.
(2) Diese Verordnung hat jedoch im Verhältnis zwischen den teilnehmen-
den Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren
von ihnen geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen,
die in dieser Verordnung geregelt sind.
(1) 1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. 2 Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu
diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Ver-
ordnung durch ihre Gerichte.
Kapitel IV. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung1) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juni 2012, mit Ausnahme des Artikels 17, der ab dem
21. Juni 2011 gilt.
Für diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die aufgrund eines nach
Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Beschlusses an der
Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, gilt diese Verordnung ab dem in
dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag2).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den
Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.